Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WOLFRENT e.K
I. Allgemeines / Grundsätze
Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen dieser Geschäftsverbindung mit dem Käufer (im folgenden „Vertragspartner“) gelten ausschließlich nachfolgende Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden „Bedingungen”) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen anderer Kaufleute und Unternehmen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt oder vereinbart wurden. Dies gilt auch, wenn die Lieferung vom Verkäufer vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner der Geltung der Bedingungen fristgerecht widersprochen hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld und Vertragsart durch Sonderbedingungen ergänzt. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner einverstanden, dass die Bedingungen für die gesamten, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten werden. Einer besonderen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bedingungen bedarf es nicht mehr. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellt der Verkäufer nur unter Wahrung der ihm zustehenden Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen nach ausdrücklicher Zustimmung. Nebenabreden sind ungültig, soweit sie nicht im Vertrag schriftlich bestätigt sind.
II. Angebot, Vertragsabschluß
Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass Anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich der Kaufvertrag bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Die die Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, beim Verkäufer eingehen. Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn sie werden vom Verkäufer schriftlich bestätigt. Die Zusicherung von Eigenschaften des Kaufobjekts bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung und Bestätigung des Verkäufers.
III. Preise
Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag genannten Preise. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig stellen und entsprechend abändern oder ergänzen. Alle Preise verstehen sich ab Werk wenn nicht anders vereinbart und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Neben- und Versandkosten. Alle Preise werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Vertragspartner zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Erhöht sich nach Vertragsabschluß der Listenpreis, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis um diese Differenz zu erhöhen, wenn die Ware vereinbarungsgemäß länger als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert wird. Dies gilt auch, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 4-Monatsfrist erfolgen kann. Ist der Vertragspartner eine jur. Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis des Verkäufers.
Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige, ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Eine Vertretung ist ausdrücklich offen zu legen.
IV. Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls spätestens bei Übergabe bzw. Versandbereitschaft ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto bzw. bei Barzahlungs-Vereinbarung in bar zu erfolgen. Das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch, ohne gesonderte Mahnung, Verzug ein. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Vertragspartner mit zwei Raten in Verzug, wird der gesamte Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist die gesamte restliche Forderung zur sofortigen Zahlung fällig, wenn er mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug ist. Der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsabschluß Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Verkäufer auch Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf kann der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diese Rechte stehen dem Verkäufer auch zu, wenn der Vertragspartner sich mit der Bezahlung von Lieferungen und Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
V. Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt
Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht bei Geschäften mit Unternehmen unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch den Verkäufer verschuldet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab Werk. Die angegebenen Lieferfristen und -termine für Lieferungen und Leistungen gelten als nur annähernd vereinbart und sind nicht rechtsverbindlich. Fix-Termine müssen vom Verkäufer schriftlich als solche bestätigt werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtlicher Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, wie z. B. Leistung von vereinbarten Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers verlassen hat bzw. dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig. Der Vertragspartner darf solche nicht zurückweisen. Solche Teillieferungen und Teilleistungen können vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt werden. Wird ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Vertragspartner berechtigt, den Verkäufer schriftlich aufzufordern, binnen angemessener, in aller Regel vier Wochen betragender Nachfrist, zu liefern, bzw. zu leisten. Wird die Lieferung und Leistung vom Verkäufer nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist erbracht, kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen durch unsere Lieferanten, Transportstörungen usw. – hat der Verkäufer auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- und Leistungsstörung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen und vereinbarten Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder lediglich Teilleistungen oder Teillieferungen zu erbringen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Etwaige Folgeschäden hat der Verkäufer nicht zu ersetzen. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Kaufleuten und Unternehmen ausgeschlossen. Die Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft. Konstruktions- oder Formabänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/ Importeurs, Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben während der Lieferzeit ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/ oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderung/Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind. Die dem Vertragspartner obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB gelten sinngemäß auch für unsere Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts.
VI. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Kaufgegenstände (Vorbehaltswaren) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die gesamte Saldoforderung des Verkäufers. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht mit der Vorbehaltsware, oder tritt beim Vertragspartner Kreditunwürdigkeit ein, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt und kann den Gegenstand bestmöglichst unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf verwerten.
Die Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften als Rücktritt, es sei denn, der Vertragspartner ist Kaufmann. Sämtliche Kostender Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Vertragspartner, die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Vertragspartner niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Vertragspartner nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgeschrieben. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Zur Weiterveräußerung im kaufmännischen Verkehr ist der Vertragspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Vertragspartner auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.
VII. Übernahmebedingungen
Bleibt der Vertragspartner nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.
VIII. Versand
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß jeweils gültiger Preisliste ab Werk bzw. Gessertshausen. Ein vom
Vertragspartner gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk bzw. ab Gessertshausen und auf die Gefahr des Vertragspartners hin. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer
nicht übernommen.
IX. Fahrzeug-Einstellung
Das Einstellen von Fahrzeugen zu Umbauzwecken oder Reparaturen aber auch das Einstellen von „Abholer-Fahrzeugen” des Vertragspartners erfolgt unentgeltlich, solange kein Verzug in der Abholung vorliegt. Ist Letzteres der Fall, berechnet der Verkäufer Stand- und Lagerkosten. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung eingestellter Fahrzeuge oder Teilen hiervon oder zu reparierender Stücke durch Diebstahl, Feuer, Unruhen oder anderer vom Verkäufer nicht zu vertretender Ursachen wird ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit er nicht aufgrund besonderer Vereinbarung dem Verkäufer übergeben wurde. Probefahrten bzw. Probenutzungen erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Personenschäden, soweit sie nicht auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
X. Gewährleistung
Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem Vertragspartner als erstem Abnehmer, soweit dieser Verbraucher ist, bei neu hergestellten Kaufobjekten Gewährleistung auf die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe. Soweit der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, leistet der Verkäufer dem Vertragspartner als erstem Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von einem Jahr ab Übergabe. Bei gebrauchten Kaufobjekten beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr ab Übergabe. Soweit der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang des Kaufgegenstandes, dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Voraussetzung der Gewährleistung ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Vertragsgegenstandes unter Berücksichtigung der übergebenen Betriebsanleitung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer, nach seiner Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Für Teile und Gegenstände, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom jeweiligen Hersteller dieser Teile und Gegenstände eine Gewährleistung geleistet wird und dies vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Vertragspartner. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird oder die Bedienungs- und Wartungshinweise der mitgelieferten Betriebsanleitung nicht beachtet werden. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb 4 Wochen schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Ist der Vertragspartner Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist er hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche verpflichtet, zunächst gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen, der Verkäufer haftet nur subsidiär. Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Gewährleistungsansprüche an den Vertragspartner ab, der die Abtretung mit Abschluss des Vertrages annimmt. Entstehen beim Vertragspartner durch die gerichtliche Inanspruchnahme gegen den Hersteller Kosten, die beim Hersteller nicht beigetrieben werden können, haftet der Verkäufer für diese Kosten. Der Verkäufer hat zunächst ein Nachbesserungsrecht, kann ein Fehler nicht beseitigt werden, oder sind für den Vertragspartner weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Vertragspartner anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Vertragspartner einen Fehler nicht schriftlich innerhalb 4 Wochen schriftlich angezeigt hat und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut wurden, die vom Hersteller nicht genehmigt wurden oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes gemäß der Betriebsanleitung nicht befolgt hat. Soweit wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Ansprüche bestehen, haftet der Verkäufer nicht für diese Schäden, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten von ihm bzw. seinem Erfüllungsgehilfen vor.
XI. Haftung
Für Schäden infolge eines Produktionsfehlers haftet der Verkäufer nicht. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art. Für Teile, die der Verkäufer nicht selbst hergestellt hat, sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktionsfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Der Verkäufer tritt insoweit alle Ansprüche, die er gegen den jeweiligen Hersteller und/ oder Vorlieferanten hat, an den Vertragspartner ab. Soweit eine Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
XII. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Vertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.